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Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf einer Patientenkartei: Neue Entscheidung des BFG

Zusammenfassung

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einer aktuellen Entscheidung (GZ RV/7105211/2018 vom 9.4.2024) klargestellt, dass der Verkauf einer Patientenkartei durch eine Ärztin an ihren Nachfolger umsatzsteuerpflichtig ist. Diese Entscheidung hat wichtige Auswirkungen für Ärzte, die ihre Praxis übergeben oder übernehmen.

Kernpunkte der BFG-Entscheidung

Keine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG

  • Der Verkauf einer Patientenkartei fällt nicht unter die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin.
  • Es handelt sich um ein Hilfsgeschäft, nicht um die Kerntätigkeit eines Arztes.

Keine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG

  • Die Übertragung eines Kundenstocks gilt als sonstige Leistung, nicht als Lieferung.
  • Der wirtschaftliche Gehalt liegt im Erwerb von Patienteninformationen, nicht in der Übergabe eines körperlichen Gegenstands.

Einstufung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung

  • Der Verkauf dient der Aufrechterhaltung und Fortführung der Facharztpraxis.
  • Die Übergabe des Datenträgers ist eine unselbständige Nebenleistung.

Bedeutung für Ärzte und Praxisübergaben

Diese Entscheidung bestätigt frühere Urteile des BFG aus den Jahren 2014 und 2016. Für Ärzte, die in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bedeutet die Umsatzsteuerpflicht beim Erwerb einer Patientenkartei einen zusätzlichen Kostenfaktor.

Fazit und Handlungsempfehlungen

  1. Praxisverkäufer sollten die Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf der Patientenkartei einkalkulieren.
  2. Praxiskäufer müssen mit höheren Kosten durch die anfallende Umsatzsteuer rechnen.
  3. Steuerberater und Rechtsanwälte sollten ihre ärztlichen Mandanten auf diese steuerlichen Implikationen hinweisen.
  4. Es empfiehlt sich, bei Praxisübergaben die steuerlichen Aspekte frühzeitig zu berücksichtigen und professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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