Die Forschungsprämie von 14 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren.
Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig.
Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen.
Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich.
Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung - Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um inländische Auftragnehmer/innen handelt - bei Auftraggebenden mit 1.000.000 € begrenzt.
Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich.
Neu ist, dass im Rahmen der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschung nunmehr (gilt für Anträge nach dem 30.6.2022) auch ein fiktiver Unternehmer/innenlohn angesetzt werden kann.
Dieser beträgt 45 € pro für Forschung und Entwicklung geleisteter Tätigkeitsstunde, maximal 77.400 € pro Person.