bernhart
Steuerberatung
Erstgespräch
vereinbaren

KURIOS: Auf dem Postweg verloren

Was passiert, wenn eine Behördeneingabe auf dem Postweg verloren geht: das hatte nun der VwGH zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall des VwGH (GZ Ra 2022/13/0035 vom 20.10.2022) wurden einem Unternehmen zwei Bescheide zugestellt.
Gegen beide Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.
Jedoch stellte sich im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung über den einen Bescheid heraus, dass die Beschwerde über den anderen Bescheid niemals bei der Behörde eingelangt ist.
Eine Sendungsnachverfolgung war aufgrund des verstrichenen Zeitraums nicht mehr möglich.
Somit wurde vom Finanzamt angenommen, dass das Schriftstück am Postweg verloren gegangen ist und die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid ungenützt abgelaufen ist.

Das Unternehmen stellte binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme über den Verlust der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Ein solcher Antrag ist möglich, wenn eine Partei aufgrund eines Irrtums eine Frist versäumt und sie dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Hierfür darf jedoch die mögliche Aufklärung des Irrtums nicht durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben sein.
Ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in welchem die Partei oder deren Vertreter/in bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den Irrtum erkennen konnte, eingebracht werden.

Strittig war nun, ab wann die dreimonatige Frist für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung zu laufen begonnen hat.
Die Finanzbehörde und das Bundesfinanzgericht waren der Ansicht, dass diese Frist bereits abgelaufen war.
Für das Unternehmen sei nämlich bereits deutlich früher aus Amtshandlungen im Verfahren gegen den anderen Bescheid (dessen Beschwerde nicht verloren ging!) erkennbar gewesen, dass die gegenständliche Beschwerde nicht eingelangt war.
Aus diesem Grund wäre die dreimonatige Wiedereinsetzungsfrist bereits verstrichen.

Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass der Verlust einer Sendung auf dem Postweg ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ist, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt.
Dabei kann man davon ausgehen, dass dies beim Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes auch der Fall ist, da mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann.

Der VwGH betonte auch, dass es nicht notwendig ist, grundsätzlich immer zu überprüfen, ob ein Schreiben bei der Behörde eingelangt ist.

Ob im konkreten Fall der Irrtum über den Verlust des Schriftstücks zu einem früheren Zeitpunkt (vor Bekanntwerden durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung) zumutbar erkennbar gewesen ist, wurde im bisherigen Verfahren nicht hinreichend festgestellt.
Ebenso hatte sich das BFG nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob das Unternehmen auffallend sorglos war und nur aus diesem Grund den Irrtum nicht aufgeklärt hat.
Nach Ansicht des VwGH ist der Antrag auf Wiedereinsetzung durch das Unternehmen somit fristgerecht eingebracht worden.

Aus der Praxis betrachtet mag es auf den ersten Blick erfreulich sein, dass die Steuerpflichtige keinen Nachteil erleiden soll, wenn auf dem Postweg Schriftstücke verloren gehen.
Jedoch kann die Frage, wann der Irrtum erkennbar war, nur einzelfallbezogen beantwortet werden - dies gilt auch hinsichtlich relevanter Fristen beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ebenso kann der Beweis, dass kein auffallend sorgloses Verhalten vorliegt, mitunter schwierig sein. Wichtige Schriftstücke - wie etwa eine Beschwerde - können persönlich beim Finanzamt eingebracht werden oder oftmals auch über FinanzOnline (bzw. per Fax), um einen Verlust auf dem Postweg zu vermeiden.

Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Sie sind hier:  
Mo-Do 09:00-17:00
Fr 09:00-12:00

Telefonzeiten:
Mo-Do 09:00-16:00
Fr 09:00-12:00

Termine sind auch außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich!
bernhart
Steuerberatung
Albertgasse 35 (rechter Eingang) Top 15
1080 Wien - Österreich
Anfahrtsplan

Telefon: +43 1 4073383
Fax: +43 1 407338366
Mail: office@bernhart-stb.at
office@bernhart.wien
Webdesign 360Creativ
menuchevron-down
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram