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Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen

Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.
Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.

Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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