Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Was ist die beschleunigte Abschreibung?

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des “normalerweise” anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %).
Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 1,5 % bei der Vermietung und Verpachtung. 

Teilen:

Ähnliche Beiträge